Zum Inhalt springen
AÜG / ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

Brauchen wir eine AÜG-Erlaubnis für ein Offshore-Team in Indien?

Die Frage, die der Einkauf in Deutschland zuerst stellt — und die Offshore-Vorhaben am längsten aufhält, solange sie niemand klar beantwortet.

Zuletzt manuell geprüft:

Braucht ein Offshore-Team also eine AÜG-Erlaubnis?

Nein — solange die Arbeit in Indien erbracht wird. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) betrifft Arbeitnehmer, die zur Arbeitsleistung nach Deutschland überlassen werden [1]. Wer seine Arbeit vollständig aus Indien erbringt, wird nicht nach Deutschland überlassen.

  • Die Fachkräfte sind in Indien bei KVC angestellt oder beauftragt — nicht bei Ihnen und nicht bei einem deutschen Verleiher.
  • Die Arbeitsleistung wird vollständig aus Indien erbracht. Eine Eingliederung in einen deutschen Betrieb findet nicht statt.
  • Ihr Vertrag läuft mit der JoinNow FZCO in Dubai. Sie erhalten eine Dienstleistungsrechnung, keine Überlassungsvereinbarung.
  • Reisen an Ihren Standort sind die Ausnahme, nicht das Modell — und genau dort ändert sich die Bewertung.

Warum die Antwort trägt

Drei Punkte entscheiden, und tatsächlich tragend ist nur der erste.

Wo gearbeitet wird

Das AÜG adressiert Arbeitnehmer, die einem Entleiher zur Arbeitsleistung in Deutschland überlassen werden [1][2]. Offshore-Delivery belässt die Arbeit in Indien — der übliche Aufbau der gesamten indischen IT-Branche, seit Jahrzehnten. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit behandeln genau diese Konstellation — Fachkraft bleibt im Drittstaat und arbeitet ausschließlich online für einen Entleiher in Deutschland — und ordnen sie außerhalb des Erlaubnisvorbehalts ein; höchstrichterlich entschieden ist sie bislang nicht [2].

Wer fachlich weisungsbefugt ist

Sie — genau das bedeutet Staff Augmentation, und so steht es überall auf dieser Website. Fachliche Weisung an eine Person, die im Ausland arbeitet, ist in Offshore-Projekten normal. Für eine deutsche Erlaubnispflicht kommt es auf den Arbeitsort an, nicht auf die Weisung.

Was vertraglich tatsächlich vereinbart ist

Sie schließen mit einem Unternehmen in Dubai einen Dienstleistungsvertrag, das Anstellungsverhältnis liegt in Indien. Es gibt keinen deutschen Verleiher, keine Überlassungsvereinbarung und kein deutsches Arbeitsverhältnis, das erlaubnispflichtig sein könnte.

Was das für Ihre Prüfung bedeutet

Was Sie jetzt dokumentieren sollten, damit der Einkauf es später nicht rekonstruieren muss.

Den Leistungsort festhalten

Halten Sie den Ort der Leistungserbringung in den Vertragsunterlagen ausdrücklich fest. Darauf ruht die gesamte Einordnung, und danach sucht eine spätere Prüfung als Erstes.

Vor-Ort-Einsätze getrennt entscheiden

Ein Workshop oder eine Kick-off-Woche in Deutschland ist etwas anderes als Remote-Delivery. Entscheiden Sie das bewusst und mit Beratung, statt es sich einspielen zu lassen.

Die Vertragskette sichtbar halten

Gesellschaft in Dubai, Arbeitgeber in Indien, Ihr Unternehmen. Drei dokumentierte Parteien lassen sich deutlich leichter vertreten als eine Konstruktion, die niemand aufgeschrieben hat.

Fragen Sie uns, bevor Sie annehmen

Kommt Ihre Rechtsabteilung für Ihre Branche oder Ihre Betriebsvereinbarung zu einem anderen Ergebnis, hören wir das lieber früh als nach der Unterschrift.

Was wir für die Prüfung bereitstellen

  • Die Vertragsstruktur schriftlich: welche Gesellschaft kontrahiert, welche anstellt und wo die Arbeit erbracht wird.
  • Den Auftragsverarbeitungsvertrag und die zugehörigen Compliance-Unterlagen zum Einsatz.
  • Ein Gespräch mit Ihrer Rechtsabteilung oder Ihrem Einkauf, in dem unsere Seite des Aufbaus direkt erklärt wird und nicht über einen Vertriebskontakt.

Weitere Fragen

Gilt das auch, wenn wir die Aufgaben täglich zuweisen?

Die tägliche fachliche Steuerung gehört zu Staff Augmentation und zieht ein Team, das in Indien arbeitet, für sich genommen nicht in die deutsche Erlaubnispflicht. Maßgeblich ist für das AÜG der Ort der Arbeitsleistung. Gewichtet Ihre Beratung die Weisung in Ihrem konkreten Aufbau anders, sagen Sie uns Bescheid — dann klären wir das gemeinsam mit ihr.

Was passiert, wenn jemand für einen Workshop nach Deutschland reist?

Dann ändern sich die Tatsachen, und die Bewertung sollte sich mitändern. Ein kurzer Besuch zum Kick-off oder Workshop ist etwas anderes als eine Arbeitsphase an Ihrem Standort. Wir behandeln das als Entscheidung, die mit Beratung getroffen wird, und nicht als etwas, das nebenbei passiert. Genau deshalb sind Reisen nicht Teil des Standardmodells.

Ist das dasselbe wie ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag?

Keine der beiden Bezeichnungen entscheidet die Frage allein. Wir stellen Kapazität bereit, die aus Indien unter Ihrer fachlichen Steuerung arbeitet und aus Dubai als Dienstleistung abgerechnet wird. Wie das nach deutschem Recht einzuordnen ist, hängt davon ab, wie Ihr eigener Vertrag ausgestaltet ist — eine Frage für Ihre Berater, nicht für eine Webseite.

Gilt dieselbe Argumentation in Österreich und der Schweiz?

Die territoriale Logik ist ähnlich, die Gesetze sind es nicht — Österreich und die Schweiz haben eigene Regeln zur Überlassung von Arbeitskräften. Wir arbeiten mit Unternehmen in allen drei Ländern, und der Offshore-Aufbau ist derselbe. Lassen Sie die Einordnung dennoch lokal bestätigen, statt die deutsche Antwort zu übertragen.

Können unsere Juristen die Verträge vor einer Zusage einsehen?

Ja, und uns ist es lieber, sie tun es. Vertragsstruktur, Beschäftigungsverhältnis in Indien und Auftragsverarbeitungsvertrag stehen vor jeder Unterschrift zur Prüfung bereit.

Quellen

Alle Quellen abgerufen und an den zitierten Stellen geprüft am 06.08.2026.

  1. [1] § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) — Umfang der Erlaubnispflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de — https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html § 1 Abs. 1 S. 1: „Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis.“
  2. [2] Fachliche Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, gültig ab 01.07.2026, Bundesagentur für Arbeit (PDF) — https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-aueg_ba026870.pdf Ziff. 1.2.3 Abs. 2 (S. 9–10): Verleiher im EU/EWR-Ausland oder Drittstaat, Entleiher in Deutschland, Leiharbeitnehmer bleibt im Ausland und wird „ausschließlich online für Entleiher in Deutschland tätig“ — „Der Erlaubnisvorbehalt des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erstreckt sich mangels ausreichenden Inlandsbezugs nicht auf diese Fälle. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu diesen Konstellationen bislang nicht vor.“ Abs. 3: Wird die Arbeitsleistung (auch) in Deutschland erbracht, gilt der Erlaubnisvorbehalt.

Diese Seite beschreibt, wie unsere Einsätze aufgebaut sind und wie wir die Regeln auf diesen Aufbau verstehen. Sie ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung — lassen Sie Ihre konkrete Situation von Ihren eigenen Beratern prüfen, bevor Sie sich darauf stützen.

Legen Sie das Ihrer Rechtsabteilung vor

Wir erläutern ihr die Struktur direkt — die Vertragskette, die Beschäftigung in Indien und die Unterlagen zu beidem.

Ihre Privatsphäre ist uns wichtig

Wir verwenden Cookies, um die Nutzung der Website zu verstehen und sie zu verbessern. Sie entscheiden: alle akzeptieren oder nur mit den technisch notwendigen fortfahren. Datenschutzerklärung